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Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Wein- u. Bier- Kultur Kißlegg und hat seinen Sitz in Kißlegg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereines ist:
- Förderung der traditionellen Veranstaltung „Fête des vins“ in Juliénas (Frankreich) jedes 2. Novemberwochenende
- Stärkung der deutschen Brauereien angesichts eines offenen Europäischen Markt
- Die Pflege der Kameradschaft und des geselligen Beisammenseins
- Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist auch die Verbundenheit der Mitglieder zu fördern, durch Hilfe füreinander und für andere, durch kulturelle Veranstaltungen und Interessenkreisen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die jährliche Teilnahme an der Veranstaltung in Juliénas

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(3) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
(4) Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(6) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn Beiträge für mind. 2 Jahre rückständig sind oder wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
(8) Ehrenmitglieder können solche Persönlichkeiten werden, die sich im Sinne des Vereinszweckes besondere Verdienste erworben haben oder die Ziele des Vereins in herausragendem Maße in der Öffentlichkeit fördern und die gemäß §7 Abs.1 von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können ohne Stimmrecht in den Gremien mitwirken.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck –auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
(3) Aktive Mitglieder müssen im Jahr 25 Stunden Vereinsarbeit (Mithilfe bei Veranstaltungen, konzeptionelle Arbeit für den Vorstand, etc.) leisten. Werden weniger Stunden Vereinsarbeit geleistet, ist ein Vereinsbeitrag von 2 € pro nicht geleisteter Stunde zu zahlen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Für die Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge und Aufnahmegebühren, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Die Beitragsordnung des Vereins kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
(3) Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
b) Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Änderung der Satzung,
g) Auflösung des Vereins,
h) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
i) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel, mindestens jedoch 5, der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
(4) Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder per eMail, falls das Mitglied dies dem Vorstand gestattet hat, durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse erfolgen.
(5) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(6) Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(7) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens zwei Drittel anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(9) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
(10) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Mit zweifelhafter Stimmenzuordnung, Unlesbarkeit oder Kommentierung jeder Art ist die Stimme ungültig. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten und für Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(11) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Beisitzer können im Block gewählt werden. Vorab hat die Versammlung zu beschließen, aus wie vielen Mitgliedern der Vorstand bestehen soll.
(12) Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist bei mehreren Kandidaten diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
(13) Es ist ein Versammlungsprotokoll anzufertigen. Dieses ist von dem Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
· Ort und Zeit der Versammlung,
· Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
· Zahl der erschienenen Mitglieder,
· Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
· die Tagesordnung,
· die gestellten Anträge und Wahlen, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen,
Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung,
· Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
· Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht nach Bestimmung der Jahreshauptversammlung aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Der Vorstand muss mindestens aus einem 1. und einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister bestehen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung (JHV) für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Der Vorstand leitet verantwortlich und ordnungsgemäß die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten
c) Die Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung,
d) Erstellung des Jahresberichtes,
e) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister (Vertretungsvorstand). Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister können den Verein jeweils alleine vertreten. Sie vertreten den Verein ferner gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung.
(7) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.
(8) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können auch, wenn eine Vorstandssitzung kurzfristig nicht möglich ist, im schriftlichen Verfahren (per eMail) gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.
(9) Der Sitzungsverlauf und Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Die Protokolle sind zu archivieren.
(10) Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorstand zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
· Ort und Zeit der Sitzung,
· die gefassten Beschlüsse,
· Fälligkeitsdatum
· zuständiges Vereinsmitglied
(11) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 10 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß vorstehenden berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 7 beschlossen werden.
2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister bzw. deren Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Kißlegg, den 28.02.2008

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